Der Winter steht vor der Tür

Göhlen, den 14. 12. 2017
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Spätestens im Herbst, wenn die letzten Blätter von den Bäumen gefallen sind, erahnen wir, dass bald etwas Einzug hält, was uns länger beschäftigen könnte als die im Kalender dafür vorgesehene Zeitspanne. Vorsorge zu treffen, gewappnet zu sein, um Schäden abzuwehren, ist insofern ein Gebot der Stunde, wenn man an den Winter denkt. Nachfolgend Hinweise, die zu beachten, ratsam wäre.

Wer hat Schnee und Glätte zu beseitigen?

Grundsätzlich ist dies Sache der Gemeinden. Die können durch Satzung die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern (Anliegern) auferlegen. Alle amtsangehörigen Gemeinden haben hiervon Gebrauch gemacht, so dass für die Kommunen lediglich die Stellen zu reinigen sind, an denen sie selbst mit Grund-eigentum an Wegen und Straßen Anliegerpflichten zu erfüllen haben.

Wer hat was zu tun?

Zusammengefasst gilt jedoch folgendes: Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehwege und Straßen von Schnee zu räumen und bei Glätte bestreut zu halten. Wer dieser Pflicht selbst nicht nachkommen kann, sollte über einen sogenannten Dritten Vorsorge treffen, um in einem Schadensfall nicht zur Kasse gebeten oder von uns mit Verwarn- oder Bußgeldbescheiden zwangsweise zum Handeln aufgefordert zu werden. Beides wäre misslich und unnötig, wenn man sich im Vorfeld hinreichend informiert. Die Hände in den Schoß zu legen und darauf zu hoffen, ungeschoren über die Runden zu kommen, ist ein gefährlicher Balanceakt.

Umfang der Reinigungspflicht

Winterdienst ist im allgemeinen bei bestimmten Winterwetterlagen ( Schneefall, Schneeregen, Frost, Eisregen) und den daraus resultierenden Folgen (Schnee-, Reif-und Eisglätte) durchzuführen. Zu streuen ist mit abstumpfenden Mitteln, nicht jedoch mit Salz oder Asche.

Die Grundstückseigentümer haben sich mit Streugut selbst zu bevorraten.

Schnee und Glätte sind in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr, unverzüglich nach ihrem Entstehen, zu beseitigen. Schnee und Glätte, die nach 20:00 Uhr eintritt, ist bis 06:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Geh- und Radwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite; Anliegerstraßen bis zur Straßenmitte von Schnee und Eis freizuhalten.

Was müssen die Gemeinden leisten?

Es gilt der Grundsatz: Die Zumutbarkeit von Winterdienstmaßnahmen der Gemeinden orientiert sich an der finanziellen und tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Das heißt, die Gemeinden sind lediglich verpflichtet, die Straßen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu räumen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat durch eigene Sorgfalt (Ausrüstung, Bereifung, Schuhwerk und dgl.) sich auf die jeweiligen Bedingungen einzustellen. Ausgehend hiervon ist den Gemeinden nur das zuzumuten, was der einzelne Verkehrsteilnehmer im Rahmen seiner eigenen Sorgfaltspflicht nicht zu leisten imstande ist. Innerhalb der Ortslagen haben sich die Gemeinden beim Winterdienst auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen zu konzentrieren. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Gefährlich sind zum Beispiel unübersichtlich und schwierig zu durchfahrende Kurven, unübersichtliche Kreuzungen und Einmündungen, starke Gefällestrecken, zu Glätte neigende Brücken usw. Verkehrswichtig ist eine Stelle aber erst dann, wenn mindestens 200 Fahrzeuge pro Stunde diese Stellen passieren.

Unabhängig hiervon sind stark frequentierte öffentliche Bereiche (Schulen, Kindertagesstätten, Haltestellen, gemeindliche Einrichtungen, Straßen, auf denen regelmäßig Schüler- oder Linienverkehr stattfindet, als verkehrswichtig anzusehen.

 

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